Die Satzung des WARAPU e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen WARAPU e.V.
(2)Er hat den Sitz in Biberach.
(3)Der Verein verfolgt keinerlei religiöse oder politische Motive.
(4)Er wird nach der Gründungsversammlung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Biberach unter der Register-Nr. VR812 eingetragen.
(5)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck
(1)Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
(2)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die jährliche Durchführung des Ferienlagers WARAPU, so wie die dazugehörenden Mitarbeiterschulungen und Vorbereitungstreffen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(3)Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haus-haltslage angemessene Entschädigungen, bis zu einer Obergrenze von Euro 500 pro Jahr und Person, bezahlt werden.
(4)Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5)Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Biberach e.V. zu.
(6)Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.


§ 4 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein WARAPU e.V. ist Mitglied im Stadtjugendring Biberach.


§ 5 Mitglieder des Vereins und Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein führt ordentliche, fördernde und Ehren-Mitglieder.
(1)Ordentliche Mitglieder
(1.1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die als Mitarbeiter im Ferienlager WARAPU tätig ist, oder bei dessen Vorbereitung und Durchführung aktiv beteiligt ist.
(1.2)Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(1.3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 31.12. jedes Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.
(2)Fördernde Mitglieder
(2.1) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich bereiterklärt, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen und die Satzung anerkennt.
(2.2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(2.3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 31.12. jedes Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.
(3)Ehrenmitglieder
(3.1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich durch besondere Verdienste gegenüber dem Verein ausgezeichnet haben.
(3.2)Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.


§ 6 Vereinsausschluss
(1)Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für neun Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(2)Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.


§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung
(1)Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Termin wird auf der vereinseigenen Homepage veröffentlicht und die Mitglieder werden per E-Mail oder per Post benachrichtigt.
(3)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4)Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5)Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von § 8 (4) mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2)Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder die Mitglieder des Vorstandes (1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassierer, Schriftführer und Kämmerer). Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(3)Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen.
(4)Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.
(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(6)Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
(7)Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen (siehe § 8 (5)) sofern diese Tagesordnungspunkte in der Einladung aufgeführt wurden. Zu einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Kassenprüfung wird von ein oder zwei Rechnungsprüfern durchgeführt, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Diese prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten ihr Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
(9)Die Mitgliederversammlung legt die Beitragsordnung des Vereins fest.
(10)Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.


§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen (siehe § 9 (2)), die bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
(3)Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von allen 5 Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(4)Alle Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt. Über Konten des Vereins können alle Vorstandsmitglieder verfügen.
(5)Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§ 11 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich vom Schriftführer protokolliert und unterzeichnet. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.


§ 12 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erheben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.


§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt sofort in Kraft.

Stand vom: 27.09.2009, Laichinger Hütte, Laichingen




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